§ 13 Einschränkungs- und Versagungsgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.