§ 12 Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschränkungs- und Versagungsgründe gemäß § 13 entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Liegt keine Einwilligung vor, kann das Bundesarchiv die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffentlichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die Einwilligung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorherige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden Stelle festgelegt worden ist.