Gesetze / Bundesarchiv-Benutzungsverordnung

BArchBV

§ 3 Benutzungsvoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchBV/3#abs-1 (1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchBV/3#abs-2 (2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchBV/3#abs-3 (3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung freizustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArchBV/3#abs-4 (4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BArchBV/3#abs-5 (5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.

§ 2 § 4