Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 16
Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 4 Absatz 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung.