Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 10
Stand: 10.06.2019
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BApO →
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- VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 – 18 K 4999/17Zitiert von 1
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