Gesetze / Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern
BAfög-FachlehrerV§ 1 Ausbildungsstätten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GFachlehrerV/1#abs-1 (1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GFachlehrerV/1#abs-2 (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung in einer öffentlichen oder in einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird oder wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.