Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt“§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 zuwiderhandelt.