Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Straubing-Sand“ im Verbandsgebiet des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs …

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dem Zweckverband „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ werden nach § 54 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes die sich aus § 54 Abs. 1 bis 3 des Städtebauförderungsgesetzes ergebenden Zuständigkeiten und Befugnisse der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme übertragen.

§ 2 § 4