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§ 3 BAY_2131_3_8_I (Bayern)

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Straubing-Sand“ im Verbandsgebiet des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Zweckverband „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ werden nach § 54 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes die sich aus § 54 Abs. 1 bis 3 des Städtebauförderungsgesetzes ergebenden Zuständigkeiten und Befugnisse der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme übertragen.