Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …

Anhang 1 Artikel 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 6

Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission über ihre Tätigkeit.

Art 12