Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …Anhang 1 Artikel 6
Stand: 25.08.2026
Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission über ihre Tätigkeit.