Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …Art 12
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/12#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/12#abs-2 (2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/12#abs-3 (3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Republik Österreich schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/12#abs-4 (4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.