Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …

Anhang 1 Artikel 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 4

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-4#abs-1 (1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer Sachverständigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-4#abs-2 (2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässerkommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits getragen.

Art 12