Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …

Anhang 1 Artikel 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 3

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-3#abs-1 (1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-3#abs-2 (2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.

Art 12