Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …Anhang 1 Artikel 3
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-3#abs-1 (1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-3#abs-2 (2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.