Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …

Anhang 1 Artikel 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-2#abs-1 (1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-2#abs-2 (2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/anhang-1-artikel-2#abs-3 (3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delegationsleiter eines Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.

Art 12