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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die …

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1984_201/5#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1984_201/5#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Art 4