Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO
BAVO§ 12 Ordnungsstrafbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAVO/12#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder
leitender Mitarbeiter gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 Buchstaben b
und c verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Höhe
von 10 bis 300 M belegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAVO/12#abs-2 (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt
den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht.
V.
Gebühren und Schlußbestimmungen