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§ 1 BAStrlSchG — Errichtung und Sitz

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.