(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.
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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.