Gesetze / Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProVFFPrV

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/14#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/14#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/14#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
2.
in der praxisbezogenen Prüfung jeweils
a)
die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
b)
die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
c)
das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.
§ 13 § 15