Gesetze / Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProRWFPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 03.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/1#abs-1 (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/1#abs-2 (2) Für die Fortbildung zum Bachelor Professional im Rechtswesen ist entweder die Fachrichtung „Recht“ oder die Fachrichtung „Gewerblicher Rechtsschutz“ zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/1#abs-3 (3) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/1#abs-4 (4) In der Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/1#abs-5 (5) Für den Erwerb der in Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/1#abs-6 (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt je nach gewählter Fachrichtung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung