Gesetze / Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProNotFPrV

§ 9 Form und Ablauf der Prüfung

Stand: 01.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 10 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/9#abs-2 (2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1; die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/9#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/9#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 8 § 10