Gesetze / Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProNotFPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen nachweist oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.