Gesetze / Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProITFPrV

§ 24 Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/24#abs-1 (1) Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitenden kommunizieren und diese führen und entwickeln kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/24#abs-2 (2) Die Gesprächssimulation wird auf der Grundlage einer ausgehändigten Aufgabenstellung durchgeführt. Die Gesprächssimulation ist verbunden mit einer anschließenden Reflexion.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/24#abs-3 (3) Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Gesprächssimulation und die daran anschließende Reflexion sollen insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.

§ 23 § 25