Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 9 Anstellungsverhältnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/9#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/9#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/9#abs-3 (3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.