Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 29 Aktienverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/29#abs-1 (1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/29#abs-2 (2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/29#abs-3 (3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten auf Aktien und vergleichbare Geschäfte.