Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 28 Beamte, Angestellte, Arbeiter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/28#abs-1 (1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/28#abs-2 (2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/28#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die Entscheidung des Vorstands aufstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/28#abs-4 (4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/28#abs-5 (5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt werden durch den Vorstand abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/28#abs-6 (6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt.