Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 19 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/19#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/19#abs-2 (2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/19#abs-3 (3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.