Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 11 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/11#abs-1 (1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsordnung des Vorstands.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/11#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/11#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungsgemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/11#abs-4 (4) Ein Mitglied hat insbesondere die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/11#abs-5 (5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für: