Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAMKostO§ 15 Erstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/15#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren jedoch nur, soweit eine Gebührenfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/15#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.