Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
BAIUDBwOWiZustV§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
Änderungsverlauf
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31.08.2021 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2021 (BGBl. I 4162)
BGBl. 2021 I S. 4162
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08.12.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2019 (BGBl. , 2020 I 2)
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