Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
BAIUDBwOWiZustV§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2023 (BGBl. I Nr. 89)
BGBl. 2023 I Nr. 89
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31.08.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2021 (BGBl. I 4162)
BGBl. 2021 I S. 4162
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