Gesetze / Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
BAGebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAGebV/1#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAGebV/1#abs-2 (2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.