Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe
BAG-JH§ 1 Belastungsausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-JH/1#abs-1 (1) Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der am 11. November 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 1 a Absatz 1 AG-KJHG (GV. NRW. S. 644) wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-JH/1#abs-2 (2) Der finanzielle Ausgleich umfasst den auf Grund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbau der Kindertagesbetreuung, und zwar
1. den notwendigen Verwaltungsaufwand zum Ausbau und zur Aufrechterhaltung der Betreuungsangebote für unter drei Jahre alte Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege;
2. einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Verwaltungsaufwandes nach Nummer 1 zum Ausgleich des mit dem Verwaltungsaufwand verbundenen Sachaufwandes;
3. die Investitionskosten, die für den bedarfsgerechten Ausbau des Betreuungsangebotes aufgewendet werden müssen;
4. die notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes von Plätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Die Höhe des jeweiligen Aufwandes und die für die Berechnung getroffenen Annahmen ergeben sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz beigefügt ist (Anlage).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-JH/1#abs-3 (3) Der Ausgleich nach Absatz 2 und die Verteilung auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen ab 1. August 2013 durch eine Erhöhung des Finanzierungsanteils des Landes an den Kosten des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, soweit sie Plätze für Kinder im Alter von unter drei Jahren anbieten. Die oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
1. durch Rechtsverordnung den Vom-Hundert-Satz nach Artikel 2 Nummer 1 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2013 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 1 verändert; die der Kostenfolgeabschätzung zugrundeliegenden Berechnungsmodalitäten unterliegen dabei nicht der Überprüfung.
2. durch Rechtsverordnung das Verfahren bei einer Anpassung des Kostenausgleichs zu regeln; die Verordnung kann dabei vorsehen, dass die Anpassung erst für das übernächste Kindergartenjahr wirksam wird sowie ein Ausgleich durch spätere Verrechnung bei einer Veränderung des Vom-Hundert-Satzes in Artikel 2 Nummer 1 oder durch Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des in Absatz 4 festgelegten Verteilschlüssels für das unmittelbar folgende Kindergartenjahr erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-JH/1#abs-4 (4) Für die Kindergartenjahre 2011/12 und 2012/13 erfolgt der Ausgleich nach Absatz 2 durch Einmalzahlungen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält von dem in der Kostenfolgeabschätzung für diese Kindergartenjahre ausgewiesenen Betrag den Anteil, der seinem Anteil der Kindpauschalen nach § 20 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in diesem Kindergartenjahr für Kinder im Alter von unter drei Jahren an der Gesamtzahl der für dieses Kindergartenjahr am 15. März 2011 bzw. 15. März 2012 gemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren entspricht. Der Betrag für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 in Höhe von insgesamt 181.795.591 EUR wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt.