Gesetze / Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V
BABRiGeschwV 1978§ 1
Stand: 10.06.2019
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.
Änderungsverlauf
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07.08.1997 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 1997 (BGBl. I 2028)
BGBl. 1997 I S. 2028
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