Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
BABG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BABG/8#abs-1 (1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BABG/8#abs-2 (2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten.