Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs BABG § 5 Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund § 1 und § 3 gelten nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.