Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
BABG§ 2
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Treuhandschaften der Länder an diesem Eigentum und diesen Vermögensrechten erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.