Gesetze / Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung

BürstPiMstrV

§ 6 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/6#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/6#abs-2 (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 5 § 7