Gesetze / Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung

BürstPiMstrV

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/3#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbes meisterhaft verrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/3#abs-2 (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

§ 2 § 4