Gesetze / Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung
BürstPiMstrV§ 10 Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/10#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/10#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: