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# § 10 BürstPiMstrV 2021 — Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“

Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

- 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

  - b) Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten,

  - c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

  - d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

  - e) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,

  - f) Preise für Produkte und standardisierte Leistungen kalkulieren und anpassen sowie

- 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

  - b) Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

  - c) ein Geschäftsmodell entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung,

  - d) Informationen über Produkte und das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen,

  - e) informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten und

  - f) Messeauftritte planen und vorbereiten,

- 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

  - b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

  - c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Produkte erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, insbesondere mit Blick auf Automatisierung von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Ressourceneffizienz,

  - e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von eingesetzten Produkten, Produktionsmitteln und Materialien erläutern und

  - f) Prüfpläne für Herstellungsprozesse oder Produkte erarbeiten sowie

  - g) Vorgehensweise bei Reklamationen gegenüber Lieferanten und von Kunden erläutern,

- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten sowie Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Einsatz von Personal disponieren,

  - b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

  - c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

  - d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und

  - e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe, planen und

- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

  - b) Ausstattung des Betriebs und des Lagers, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a, der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,

  - c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a planen und begründen,

  - d) Instandhaltung von Maschinen und Werkzeugen sowie Fahrzeugen planen, Prüffristen für Betriebsausstattung einhalten,

  - e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen sowie

  - f) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.

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Zitiervorschlag: § 10 BürstPiMstrV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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