Gesetze / Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
BüroMKfAusbVErprV§ 7 Prüfung der Zusatzqualifikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/7#abs-1 (1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, dass diese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/7#abs-2 (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/7#abs-3 (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.