Gesetze / Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

BüroMKfAusbV

§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikationen

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/17#abs-1 (1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/17#abs-2 (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 16 § 18