Gesetze / Büchsenmachermeisterverordnung
BüchsMstrV§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-4 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.