Gesetze / Büchsenmachermeisterverordnung

BüchsMstrV

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:Berechnungen aus der Mechanik und der Ballistik;
2.
Technisches Zeichnen:
a)
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
b)
Lesen von Explosionszeichnungen;
3.
Fachtechnologie:
a)
Mechanik einschließlich Festigkeitslehre,
b)
Maschinenelemente, insbesondere Passungen,
c)
Optik,
d)
Funktionsweise, Aufbau und Einsatz von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,
e)
Oberflächenbehandlung,
f)
Innen-, Außen- und Zielballistik sowie Waffenkunde,
g)
Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht,
h)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
i)
Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
k)
spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von Werkstoffen,
l)
unlösbare und lösbare Verbindungen, hergestellt insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften;
4.
Werkstoffkunde:
a)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
b)
Werkstoffprüfung,
c)
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-4 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.

§ 4 § 6