Gesetze / Büchsenmachermeisterverordnung
BüchsMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
Der Prüfling darf für die Arbeiten zu Nummer 1 bis 3 vorgefertigte Rohlinge verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/3#abs-3 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.