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# § 3 BüchsMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Büchsenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

- 1. Herstellung einer funktionsfähigen Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit gezogenem Lauf, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,

- 2. Herstellung einer funktionsfähigen Scheibenbüchse mit Schaft oder einer funktionsfähigen Scheibenpistole mit orthopädischem Griff, weißfertig,

- 3. Herstellung einer funktionsfähigen Bockdoppelflinte mit "Seitenschlossen" und Schlagstück-Ejektor, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,

- 4. Anfertigung einer Basküle für eine Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit doppelter Laufhakenverriegelung einschließlich des Hinterschafts,

- 5. Anfertigung eines kombinierten Laufpaares mit Anpassung an eine vorhandene Basküle einschließlich des Hinterschafts,

- 6. Anfertigung eines kompletten Blitz-Schlosses mit Rückstecher einschließlich des Hinterschafts für eine Kipplaufwaffe.

Der Prüfling darf für die Arbeiten zu Nummer 1 bis 3 vorgefertigte Rohlinge verwenden.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.

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Zitiervorschlag: § 3 BüchsMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/3

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