Gesetze / Böttchermeisterverordnung
BöttchMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/6#abs-4 (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.