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# § 6 BöttchMstrV — Situationsaufgabe

Böttchermeisterverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen:

- 1. Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite,

- 2. Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung,

- 3. Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser,

- 4. Anreißen der Senkung an einem Lagerfass,

- 5. Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß,

- 6. Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser,

- 7. Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen,

- 8. Aussägen eines Türchens.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 6 BöttchMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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