Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung
AutobahnPolZustVO§ 3 Polizeipräsidium Münster
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AutobahnPolZustVO/3#abs-1 (1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:
1. BAB 1
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Werne bei km 302,850 bis zur Anschlussstelle Hamm-Bockum/Werne (km 304,94), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Köln und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Bremen,
2. BAB 31
im Regierungsbezirk Düsseldorf
soweit die BAB 31 auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck verläuft (km 16,783 bis 18,940),
3. BAB 42
im Regierungsbezirk Arnsberg
soweit die BAB 42 auf dem Gebiet der Stadt Herne verläuft (km 41,538 bis 52,070) und
4. BAB 43
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Herne (km 32,535) bis zur Anschlussstelle Herne-Eickel (km 29,692), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Wuppertal, einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Münster sowie auf der Hauptfahrbahn in Fahrtrichtung Wuppertal bis km 29,835 und in Fahrtrichtung Münster bis km 29,525.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AutobahnPolZustVO/3#abs-2 (2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 51
auf dem Gebiet der Stadt Münster (Abschnitt 178, 179)
vom Autobahnkreuz Münster-Süd (BAB 1 und BAB 43) bis zur Kreuzung Hammer Straße (B51 und B 54) einschließlich der Verbindungsstrecke (B 219) zur Weseler Straße,
2. B 224
auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck
vom Ausbauende der BAB 52 (Essener Straße) bis zur Kreuzung Steinstraße und Goethestraße,
3. B 474n (Abschnitt 9.1)
auf dem Gebiet der Stadt Dülmen
in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Dülmen-Nord (BAB 43) bis zur Einmündung Münsterstraße (L 551), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Dülmen und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung BAB 43,
4. L 511
auf dem Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen
von km 6,350 (Überquerung Marpenstraße) in Herten bis zur Anschlussstelle Recklinghausen-Nord (Halterner Straße, L 511) in Recklinghausen,
5. L 608 (Abschnitt 16)
auf dem Gebiet der Städte Dorsten und Marl
a) in Fahrtrichtung Wulfen von der Anschlussstelle Dorsten-Ost (BAB 52), einschließlich der Ausfahrt zur B 225 und
b) in Fahrtrichtung BAB 52, ausschließlich der Ausfahrt von der BAB 225 auf die L 608,
6. L 612 (Abschnitt 1, in Teilen Abschnitt 2)
auf dem Gebiet der Städte Marl und Haltern
vom Autobahnkreuz Marl-Nord (BAB 43 und BAB 52) bis zur Anschlussstelle Haltern (Bossendorfer Damm und Recklinghäuser Straße, L 551) in Fahrtrichtung Flaesheim bis zum Ende der Beschleunigungsspur der Auffahrt von der L 551 (ausschließlich der Auffahrt von der L 551) und
7. K 6 (Abschnitt 1)
auf dem Gebiet der Stadt Ibbenbüren
in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Ibbenbüren-West bis zum Kreisverkehr Gravenhorster Straße L594 und Sankt-Josef-Straße.