Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung

AutobahnPolZustVO

§ 1 Autobahnpolizeien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AutobahnPolZustVO/1#abs-1 (1) Die Autobahnpolizeien der in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Polizeipräsidien sind für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten in ihrem Polizeibezirk örtlich zuständig. Der Polizeibezirk umfasst die Bundesautobahnen im jeweiligen Regierungsbezirk, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AutobahnPolZustVO/1#abs-2 (2) Die Autobahnpolizeien sind darüber hinaus für die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig, soweit sich dies aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AutobahnPolZustVO/1#abs-3 (3) Die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizeien endet grundsätzlich an der Schnittstelle beim Übergang von Zu- und Ausfahrten der Bundesautobahnen in das Sekundärstraßennetz. Die Schnittstelle bildet die gedachte Linie zwischen den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einer Zu- und Ausfahrt der Bundesautobahn mit einer Sekundärstraße. Verläuft parallel zur Sekundärstraße ein Geh- oder Radweg, endet die Zuständigkeit der Autobahnpolizeien vor dem Geh- oder Radweg. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz, für die die Autobahnpolizeien im Sinne des Absatzes 2 zuständig sind. Ergänzende Detailregelungen können in Einzelfällen zwischen den beteiligten Polizeibehörden vereinbart werden.

§ 2