Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Auswahlverfahrensgesetz
AuswVfG§ 1 Ortswünsche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswVfG/1#abs-1 (1) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 1 und Nummer 3 Hochschulrahmengesetz sind jeweils mindestens ein Studienort und höchstens sechs Studienorte in einer Rangliste anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswVfG/1#abs-2 (2) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze in den übrigen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu vergebenden Quoten, insbesondere gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 2 Hochschulrahmengesetz, sind gewünschte Studienorte ohne Begrenzung in einer Rangliste anzugeben.